Allgemeine Auftragsbedingungen

1. Geltungsbereich

 

Die Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern sowie für Ansprüche sonstiger Personen aus der Tätigkeit des Auftragsnehmers für den Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

2. Art, Umfang und Ausführung des Auftrags

a) Für den Umfang der von dem Auftragsnehmer zu erbringenden Leistungen ist dieser Vertrag maßgebend. Der Auftrag wird vom Auftragnehmer sorgfältig nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben werden als richtig zu Grunde gelegt. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

b) Der Auftragnehmer wird die zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlichen personenbezogenen Daten unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes erheben, elektronisch speichern und verarbeiten.

c) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Der Auftragnehmer hat diese mitwirkenden Dritten zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 4 a zu verpflichten.

d) Eine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden und Gerichten ist gesondert zu erteilen und nicht Gegenstand dieses Vertrags. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Auftragnehmer im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.

e) Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.

3. Pflichten des Auftraggebers und unterlassene Mitwirkung

a) Der Auftraggeber ist insoweit zur Mitwirkung verpflichtet, wie es zur ordnungsmäßigen und zeitgerechten Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Auftragnehmer unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig, geordnet und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Auftragnehmers zur Kenntnis zu nehmen und in Zweifelsfällen Rücksprache zu halten.

b) Stellt der Auftraggeber die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht geordnet zur Verfügung, ist der Auftragnehmer berechtigt, für die deshalb erforderlichen Mehrarbeiten einen Zuschlag zu erheben oder die Mehrarbeiten gesondert abzurechnen.

c) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Absatz a) oder eine andere ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von dem Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Auftragnehmer den Vertrag fristlos kündigen.

d) Der Auftragnehmer hat in den vorstehenden Fällen Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens.

4. Verschwiegenheitspflicht

a) Der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und sind nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht wenn der Auftraggeber sie schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

b) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.

c) Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige Schriftstücke über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

5. Mängelbeseitigung

a) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dieser Anspruch muss unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend gemacht werden. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Beseitigt der Auftragnehmer die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen oder nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

b) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von dem Auftragnehmer jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Auftragnehmer Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen.

Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Auftragsnehmers den Interessen des Auftraggebers vorgehen.6. Haftung

 

a) Der Auftragnehmer haftet für sein eigenes Verschulden und für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Ersatz eines nach Satz 1 einfach fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000 Euro (in Worten: eine Million Euro) begrenzt (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO).

b) Die Haftungsbegrenzung gilt auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder vorvertragliche Beziehungen auch zwischen dem Auftragnehmer und diesen Personen begründet worden sind. Der Auftraggeber wird diese Personen auf diese Haftungsbegrenzung hinweisen. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer daneben selbst mit diesen Personen, insbesondere mit dem Kreditinstitut, die vorgenannte Haftungsbegrenzung vereinbaren darf.

c) Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in drei Jahren nach Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Auftraggebers verjähren die Ansprüche in 10 Jahren nach der Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 3 BGB).

7. Vertragsdauer und Kündigung

a) Dieser Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres oder soweit zutreffend zum Schluss eines Wirtschaftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

b) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos nach Maßgabe des § 626 BGB zu kündigen. Die Kündigung ist schriftlich unter Angabe der Gründe innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnisnahme zu erklären. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vertragspartner den Vertrag oder eine Nebenpflicht verletzt und dem anderen eine Fortsetzung des Vertrags bei gerechter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner wegen der Schwere der Verletzung und der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Dauer des Vertrags, nicht zugemutet werden kann.

c) Im Falle der Kündigung durch den Auftragnehmer werden zumutbare, nicht aufschiebbare fristwahrende Handlungen noch vorgenommen.

d) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Nach Beendigung des Vertrags sind die Unterlagen bei dem Auftragnehmer abzuholen.

e) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so erhält der Auftragnehmer einen dem Umfang seiner bis zur Beendigung des Auftrags geleisteten Tätigkeit entsprechenden Anteil der Vergütung.

8. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

a) Der Auftragnehmer hat die Handakten auf die Dauer von 10 Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Auftraggeber auf schriftliche Aufforderung des Auftragnehmers die Handakte nicht innerhalb von 6 Monaten abholt.

b) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Auftragsnehmer dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Auftragnehmer kann von den Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

c) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Auftragnehmer aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer und für Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

d) Der Auftragnehmer kann die Herausgabe seines Arbeitsergebnisses verweigern, bis er wegen seiner Auslagen und Gebühren befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung des Arbeitsergebnisses nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung der vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachten Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

9. Schlussbestimmungen

a) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Ort der Niederlassung des steuerlichen Beraters, soweit nicht anderes vereinbart wurde.

b) Falls Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn dieser Vertrag eine Regelungslücke enthält. Die unwirksame Regelung oder die Lücke ist durch eine angemessene Regelung zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt haben oder gewollt hätten, wenn Sie diesen Punkt bedacht hätten.

c) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.